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   OLG Schleswig, 07.02.2024 - 9 U 91/23   

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https://dejure.org/2024,6385
OLG Schleswig, 07.02.2024 - 9 U 91/23 (https://dejure.org/2024,6385)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.02.2024 - 9 U 91/23 (https://dejure.org/2024,6385)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07. Februar 2024 - 9 U 91/23 (https://dejure.org/2024,6385)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Zur separaten Ausübung eines statutarischen Vorkaufsrechts durch Mitgesellschafter bei einem Paketverkauf von GmbH-Geschäftsanteilen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.06.2006 - V ZR 17/06

    Beschränkung des Vorkaufsrechts auf eines von mehreren Grundstücken

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.02.2024 - 9 U 91/23
    Hierdurch wird der Verfügungskläger als Vorkaufsberechtigter an der Ausübung seines Rechts nicht gehindert (BGH, Urteil vom 23. Juni 2006 - V ZR 17/06, juris Rn. 22 unter Berufung auf die Motive zum Entwurf des BGB, Motive II, S. 349).

    Zudem passt die Rechtsfolge eines weiteren Vertragspartners nicht in die Systematik, dass die Regelung in § 467 Satz 2 BGB mit dem Erstreckungsverlangen als Einrede des aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts Verpflichteten gegenüber dem Vorkaufsberechtigten ausgestaltet ist (BGH, Urteil vom 23. Juni 2006 - V ZR 17/06, juris Rn. 27).

    Grundsätzlich bestimmt das Vorkaufsrecht, und nicht der den Vorkaufsfall auslösende Vertrag, welche Gegenstände der Berechtigte erwerben kann; er ist deshalb in der Ausübung seines Rechts nicht gehindert, wenn der vorkaufsbelastete Gegenstand als Teil einer Sachgesamtheit veräußert wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2006 - V ZR 17/06, BGHZ 168, 152, 157 f. Rn. 23 f.).

  • BGH, 27.01.2012 - V ZR 272/10

    Vorkaufsrecht: Kaufähnliche Vertragsgestaltung bei Einbringung der belasteten

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.02.2024 - 9 U 91/23
    Die Erstreckung des Vorkaufs auf sämtliche Gegenstände kann der Verpflichtete nur dann verlangen, wenn sich infolge der Trennung der vorkaufsbelasteten Gegenstände kein adäquater Preis für die verbleibenden Sachen erzielen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 272/10, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, juris Rn. 66).
  • BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 61/15

    Vorkaufsrecht des Mieters bei Veräußerung eines noch ungeteilten

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.02.2024 - 9 U 91/23
    Die Erstreckung des Vorkaufs auf sämtliche Gegenstände kann der Verpflichtete nur dann verlangen, wenn sich infolge der Trennung der vorkaufsbelasteten Gegenstände kein adäquater Preis für die verbleibenden Sachen erzielen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 272/10, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, juris Rn. 66).
  • BGH, 23.02.2022 - VIII ZR 305/20

    Zulässigkeit von "differenzierten Preisabreden" in Kaufverträgen über eine mit

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.02.2024 - 9 U 91/23
    Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts wird ein neuer selbstständiger Kaufvertrag zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten begründet (BGH, Urteil vom 23. Februar 2022 - VIII ZR 305/20, juris Rn. 22; st. Rspr. so schon das Reichsgericht zu der Vorgängervorschrift des § 505 BGB a.F. unter Zitat der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. RG, Urteil vom 10. Mai 1928 - VI 387/27, RGZ 121, 137, 138f.) Der Ausübende tritt nicht in den Drittkauf ein, er hat jedoch alle Leistungen zu erbringen, die der Drittkäufer nach dem Kaufvertrag als Käuferpflicht, die im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, zu erfüllen hätte, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder aus dem Kaufvertrag etwas anderes ergibt (Weidenkaff in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 464 Rn. 5).
  • BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 359/20

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung;

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.02.2024 - 9 U 91/23
    Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20, BGHZ 232, 284-299, Rn. 21).
  • LG Itzehoe, 13.12.2023 - 6 O 245/23

    Einrede des Erstreckungsverlangens bei beschränkter Ausübung eines Vorkaufsrechts

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.02.2024 - 9 U 91/23
    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 15. Dezember 2023, Az. 6 O 245/23, dem Verfügungsbeklagten.
  • RG, 10.05.1928 - VI 387/27

    Über rechtliche Bedeutung und rechtliche Folgen der Ausübung des Vorkaufsrechts.

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.02.2024 - 9 U 91/23
    Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts wird ein neuer selbstständiger Kaufvertrag zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten begründet (BGH, Urteil vom 23. Februar 2022 - VIII ZR 305/20, juris Rn. 22; st. Rspr. so schon das Reichsgericht zu der Vorgängervorschrift des § 505 BGB a.F. unter Zitat der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. RG, Urteil vom 10. Mai 1928 - VI 387/27, RGZ 121, 137, 138f.) Der Ausübende tritt nicht in den Drittkauf ein, er hat jedoch alle Leistungen zu erbringen, die der Drittkäufer nach dem Kaufvertrag als Käuferpflicht, die im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, zu erfüllen hätte, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder aus dem Kaufvertrag etwas anderes ergibt (Weidenkaff in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 464 Rn. 5).
  • RG, 21.05.1931 - VI 584/30

    Ist der Vorkaufsberechtigte an die Ausübung des Vorkaufsrechts gebunden, wenn der

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.02.2024 - 9 U 91/23
    Ein solches Wahlrecht des Vorkaufsberechtigten im Falle eines wirksamen Erstreckungsverlangens des Vorkaufsverpflichteten, von einer erklärten Ausübung des Vorkaufsrechts Abstand zu nehmen, wird in der Rechtsprechung seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 21. Mai 1931 (VI 584/30, RGZ 133, 76, 79ff.) angenommen.
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